AGB Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Weber & Rosenhäger GmbH

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  1. ALLGEMEINES
    1. Abweichungen von diesen Geschäfts- u. Verkaufsbedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  2. LIEFERUNG
    1. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers und werden nur auf dessen Kosten versichert.
    2. Lieferzeitangaben erfolgen ohne jede Verbindlichkeit. Ereignisse höherer Gewalt sowie Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
    3. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
    4. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
    5. Montagen müssen mindestens 14 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn abgerufen werden. Der zugesagte Montagebeginn ist unverbindlich.
  1. PREISE
    1. Soweit es sich um Lieferung kompletter Anlagen, einschließlich Montage handelt, gelten die Preise des Angebotes nur bei Bestellung der ganzen angebotenen Anlage unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Montage und der hieran anschließenden Inbetriebnahme und Übergabe. Widrigenfalls müssen wir uns eine Nachkalkulation vorbehalten.
    2. Maßgebend für die Preisberechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sollten sich die Kostenverhältnisse (Material, Löhne usw.) während der Abwicklung von Aufträgen verändern, behalten wir uns eine neue Preisstellung vor. Erhöht sich der Preis wesentlich stärker als die allgemeinen Lebenshaltungskosten, steht dem Kunden ein Vertragsauflösungsrecht zu.
    3. Die Preise verstehen sich rein netto ab Versand-Werk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein; einschließlich Montage erfolgt die Lieferung frei Versandstelle.
    4. Zusätzliche Arbeiten werden nach dem Lohn- und Materialaufwand berechnet. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das gleiche gilt für die Erstellung der vorgeschriebenen Baugenehmigungsunterlagen und -zeichnungen.
  1. ZAHLUNG
    1. Grundsätzlich gilt als Zahlungsbedingung:
      a) Bei Lieferung einschließlich Montage: innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum rein netto Kasse;
      b) Bei Lieferung: innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum ./. 2% Skonto; innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse.
      c) Teil- bzw. Zwischenrechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
    2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung geht voll zu Lasten des Käufers.
    3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet.
    4. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigenRechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.
    5. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zu Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
    6. Zahlungsverzug des Käufers entbinden uns von der Einhaltung zugesagter Termine.
    7. Es bestehen Vereinbarungen, aus denen sich nachträgliche Minderungen des Entgelts ergeben können.
  1. PROBEN / MUSTER / UNTERLAGEN
    1. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für die Qualität, Abmessungen und Farbe.
    2. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Gewichtsangaben usw. sind unverbindlich. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. EIGENTUMSVORBEHALT
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
    2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
    3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziffer 6.2) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere
  1. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
  2. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschrieben Brief mitzuteilen.
  3. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  4. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigebe
  1. GEWÄHRLEISTUNG
    1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
    2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit erfolgter Lieferung nachweisbar infolge eines von dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhaften Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
    3. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 12 Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
    4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
      Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
    5. Zur Vornahme aller nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
    6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    7. Weitere Ansprüche des Bestellers, z.B. insbesondere Ersatz von Schäden oder Folgeschäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, Frachtauslagen zwischen Käufern und Dritten, Verzugsstrafen usw., sind ausgeschlossen.
      Wir haben das Recht die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Besteller seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt.
    8. Wir stehen ohne besondere schriftliche Zusicherung nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.
  1. SCHADENERSATZ
    1. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem Schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge.
    2. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
  1. EIGENE VERARBEITUNG / MONTAGE AUF TAGESLOHN- NACHWEIS
    1. Montagearbeiten sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung und Arbeitsstunden des Montagepersonals, einschließlich Zuschläge für Überstunden (+ 25 %), Nachtarbeit (+ 50 %) und Sonn- und Feiertagsarbeit (+ 100 %). Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeitwird als Arbeitszeit berechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.
    2. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden. Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertiggestellt.
    3. Wird die Montage durch den Besteller oder einem vom ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere anzufordernden und jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften genau zu beachten.
  1. ÄNDERUNGEN; ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
    1. Jede Änderung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Werden unsere Bedingungen durch schriftliche Vereinbarungen teilweise abgeändert oder sind sie teilweise ungültig, so bleiben unsere Bedingungen im Übrigen gültig.
    2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung ist Bielefeld der Erfüllungsort.
    3. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand der Sitz unserer Firma oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand.